»Deutschlands wunderbarstes und sinnvollstes Lesefest!«
DIE ZEIT

Der Verein

Der Verein Frankfurt liest ein Buch e.V. hat es sich zum Ziel gesetzt, ein Buch zum Gesprächsstoff und zum Gemeinschaftserlebnis für alle Menschen der Stadt Frankfurt am Main zu machen. Dabei möchte der Verein Bürger, Institutionen und Prominente zu einem Thema in möglichst vielfältiger Form zusammenbringen.

Die Arbeit des Vereins Frankfurt liest ein Buch e.V. können Sie als Mitglied oder mit Ihrer Spende fördern. 
Ob als Privatperson (€ 20,-/Jahr), Firma oder Institution (€ 100,-/Jahr) – wir freuen uns über Ihre Unterstützung!

Schreiben Sie uns für weitere Informationen: info@frankfurt-liest-ein-buch.de 

 

Satzung des FRANKFURT LIEST EIN BUCH e.V.

 

  1. Der Verein trägt den Namen FRANKFURT LIEST EIN BUCH e.V.
  2. Er hat den Sitz in Frankfurt am Main.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke iSd Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
  2. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Bildung durch Vermehrung der Literaturkenntnisse aktueller und zeitgenössischer Literatur, die Pflege und Förderung der Literatur, ihrer Darbietung, Vermittlung und Rezeption, insbesondere die Förderung des Lesens von Büchern und Literatur in allen Bevölkerungskreisen, vorwiegend in der Stadt Frankfurt am Main und ihrem Umland. Der Verein wendet sich dabei insbesondere an die literarische Öffentlichkeit und an Literaturinteressierte in der Stadt Frankfurt am Main und ihrem Umland.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die jeweils unterschiedliche Ansprache verschiedener Adressatenkreise verwirklicht, um mit der Vielzahl aktueller Literatur ein möglichst breites Publikum vom Lesen moderner Literatur überzeugen zu können.
  4. Der Satzungszweck wird ferner insbesondere verwirklicht durch:

 

  1. die Durchführung von Veranstaltungen, bei denen moderne literarische Texte vor allem durch Lesungen an unterschiedlichsten Orten in Frankfurt am Main und seinem Umland einem breiten Publikum nähergebracht werden,
  2. die Durchführung von Lesungen sowie Einrichtung von Lesereihen in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Veranstaltern in Frankfurt am Main und seinem Umland für die literarisch interessierte Allgemeinheit,
  3. die Durchführung von Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen zu thematischen und formalen Aspekten von moderner Literatur bzw. modernen literarischen Werken in Frankfurt am Main und seinem Umland,
  4. öffentliche Themenabende zu aktuellen literarischen Fragen in Frankfurt am Main und seinem Umland,
  5. die Mitwirkung an Tagungen und Symposien zu literarischen und wissenschaftlichen Themen in Frankfurt am Main und seinem Umland,
  6. Förderung von literarischen Kolloquien und Symposien, die unter Mitwirkung des Vereins vorbereitet werden, in Frankfurt am Main und seinem Umland.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats.
  5. Der Vorstand kann die Streichung von der Mitgliederliste beschließen, wenn ein Mitglied auch drei Monate nach der zweiten schriftlichen Mahnung die rückständigen Beiträge nicht bezahlt oder wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
  6. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, bestehend aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertreter(in), der/dem Schatzmeister(in). Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorstandvorsitzende(n) schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend und beschlussfähig sind.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zu allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
    • Gebührenbefreiungen,
    • Aufgaben des Vereins,
    • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
    • Beteiligung an Gesellschaften,
    • Aufnahme von Darlehen ab EUR 10.000,00,
    • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
    • Mitgliedsbeiträge,
    • Satzungsänderungen,
    • Auflösung des Vereins.
  6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Literaturhaus Frankfurt e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde am 04.11.2009 in Frankfurt am Main errichtet und erstmals am 15.03.2010 in der hier vorliegenden Form geändert.